Wohngebäudeversicherung


Warum brauchen Sie eine Wohngebäudeversicherung?


Hausbesitz ist nicht nur eine solide Wertanlage - er bedeutet auch eine ständige Verpflichtung, das Gebäude
instand zu halten und es gegen finanzielle Risiken abzusichern.
Denn die Erneuerung und Reparatur zerstörter oder beschädigter Teile wird immer teurer. Ganz zu schweigen
davon, was ein Wiederaufbau kostet, wenn Ihr Haus total zerstört wird.
Sie sollten deshalb die eigenen vier Wände durch eine Wohngebäudeversicherung schützen.
Was ist versichert?
Versichert sind - sofern im Vorschlag enthalten - das Wohngebäude, das ausschließlich zu Wohnzwecken
genutzt wird, Garagen, Carports und Nebengebäude.
Zum Gebäude gehören die Baukörper, einschließlich Grund- und Kellermauern und Gebäudebestandteile, wie
eingebaute Schränke, fest verlegte Fußbodenbeläge, Zentralheizungsanlagen, sanitäre Installationen und
elektrische Anlagen.
Mitversichert ist auch Zubehör, das dazu dient, das Gebäude instand zu halten oder zu bewohnen (soweit es
sich im Gebäude befindet oder außen angebracht ist) z.B. Antennen, Markisen, Brennstoffvorräte für
Sammelheizungen, Gemeinschaftswaschanlagen.
Wogegen versichern wir?


Feuer


Im Rahmen der Gefahr Feuer wird Entschädigung geleistet für Schäden an versicherten Sachen, die durch
Brand, Blitzschlag oder Explosion, Verpuffung, Implosion, Sengschäden, Anprall von Schienenfahrzeugen,
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört, beschädigt werden oder
infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.


Leitungswasser


Entschädigung wird geleistet für Schäden an versicherten Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes
Leitungswasser (z.B. durch Undichtwerden der Leitungsrohre) entstehen. Als Leitungswasser gilt auch
Wasser, das aus den mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen, aus
den Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung und aus den Einrichtungen von Klima-,
Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Versichert sind auch Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohrleitungen im Gebäude.
Schäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren außerhalb des Gebäudes sind versichert, soweit diese
Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden oder der Versorgung versicherter Gebäude oder
Anlagen dienen und der Versicherungsnehmer dafür das Risiko trägt. Versichert sind auch Frostschäden
innerhalb des Gebäudes an Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen und Wassermessern,
an Heizkörpern, Heizkesseln und Boilern.


Sturm und Hagel


Versichert sind Schäden an versicherten Sachen, die durch die unmittelbare Einwirkung von Sturm oder Hagel
entstehen, oder dadurch hervorgerufen werden, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Sachen
auf das versicherte Gebäude wirft, oder die Folge eines versicherten Sturm- oder Hagelschadens sind, z.B.
wenn Regen durch ein von Sturm oder Hagel beschädigtes Dach eindringt.
Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8, d.h. Windgeschwindigkeit
mindestens 62 km/Stunde. Bei Schäden durch Hagel braucht diese Voraussetzung nicht gegeben zu sein.
Gleitende Neuwertversicherung
Wir ersetzen bei zerstörten Gebäuden den ortsüblichen Neubauwert der beschriebenen Gebäude und bei
zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher
Art und Güte in neuwertigem Zustand.


Bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen werden die notwendigen Reparaturkosten
zzgl. einer Wertminderung, jedoch maximal der ortsübliche Neubauwert bzw. der Wiederbeschaffungspreis
ersetzt.
Die Gleitende Neuwertversicherung passt sich automatisch den veränderten Baupreisen und Lohnkosten im
Baugewerbe an. Grundlage ist der Preisindex des Statistischen Bundesamtes.
So sind Sie zuverlässig vor Preissteigerungen geschützt. Für einen ausreichenden Versicherungsschutz ist
aber selbstverständlich eine korrekte Gebäudebeschreibung erforderlich.


Aufräumungs - und Abbruchkosten


Wir zahlen die Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen, für das Abfahren von Schutt
und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für deren Ablagern oder Vernichten.


Bewegungs- und Schutzkosten


Das sind die Kosten, die zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen deshalb
aufzuwenden sind, weil andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen
Ersetzt werden Mehrkosten, wenn sich aufgrund behördlicher Auflagen die Wiederherstellung verteuert
(z.B. eine andere Dachkonstruktion wird erforderlich).


Rückreisekosten aus dem Urlaub


Wir ersetzen Fahrtmehrkosten, wenn Sie wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig Ihre
Urlaubsreise abbrechen oder unterbrechen und an den Schadensort und ggf. zurück an den Urlaubsort reisen.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn er voraussichtlich 5.000 Euro übersteigt und Ihre Anwesenheit am
Schadensort notwendig macht.
Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzten
Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadensort.
Wir übernehmen auch die Organisation der Reise, soweit es die Verhältnisse zulassen.


Sonstige Grundstücksbestandteile


Als solche gelten ausschließlich Einfriedungen (nur Zäune, Mauern, Hecken), Hof- und
Gehsteigbefestigungen, elektrische Freileitungen, Ständer, Masten (ausgenommen Funkmasten),
Hundehütten und -zwinger, Müllbehälterboxen, Rundfunk- und Fernsehantennenanlagen,
Satellitenempfangsanlagen,Wäschespinnen (sofern fest im Boden verankert), Klingel- und
Briefkastenanlagen, Wege- und Gartenbeleuchtungen, Wohnterrassen, Überdachungen (ausgenommen
Schwimmbadabdeckungen/-überdachungen und Gewächshäuser), Pergolen, Regenwasser-Nutzungsanlagen
(Zisternen) Garten- und Gerätehäuser bis zu einer Nutzfläche von 15 Quadratmetern, Grillkamine,
Springbrunnen sowie Solaranlagen.


Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen


Wenn durch den Eintritt eines Versicherungsfalls eine Gefahr entsteht, zu deren Beseitigung Sie aufgrund
öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet sind, so ersetzen wir die hierfür erforderlichen Kosten.
Hotelkosten nach einem Versicherungsfall (subsidiär)
Das sind die Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (zum Beispiel Frühstück,
Telefon), wenn die von Ihnen selbst - bei Eigentümergemeinschaften vom jeweiligen Sondereigentümer -
bewohnten Räume im versicherten Gebäude unbewohnbar wurden und Ihnen auch die Beschränkung auf
einen bewohnbaren Teil der Wohnräume nicht zumutbar ist.
Die Kosten werden nur ersetzt, soweit nicht Ersatz aus einem anderen Versicherungsvertrag verlangt werden
kann und Sie nicht Mietwert beanspruchen.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die von Ihnen bewohnten Räume wieder bewohnbar
sind, längstens für die Dauer von 24 Monaten.


Mietausfall bzw. ortsüblicher Mietwert


Versichert ist der Mietausfall einschl. fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter infolge eines
Versicherungsfalles zu Recht berechtigt sind, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern, bzw.
der ortsübliche Mietwert von Räumen, die Sie selbst nutzen, wenn die Räume infolge eines
Versicherungsfalles unbenutzbar geworden sind und Ihnen die Beschränkung auf einen etwa benutzbar
gebliebenen Teil der Räume nicht zumutbar ist.
Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind,
höchstens jedoch für 24 Monate.


Verzicht auf Anrechnung der groben Fahrlässigkeit


Wir verzichten auf die Kürzung der Versicherungsleistung, wenn Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig
herbeiführen.


Sachverständigenkosten


Nach Eintritt des Versicherungsfalls können der Versicherungsnehmer und der Versicherer vereinbaren, dass
die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch
Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie die Höhe der
Entschädigung ausgedehnt werden. Sie können ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige
Erklärung uns gegenüber verlangen.
Sofern die festgestellte Höhe des Schadens den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigt, trägt jede Partei die
Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Sofern die festgestellte Höhe des Schadens den Betrag von 25.000 Euro übersteigt, übernehmen wir außer
den Kosten für unseren Sachverständigen auch 90 % der Kosten für Ihren Sachverständigen sowie für den
Obmann.
10 % der Kosten für Ihren Sachverständigen sowie für den Obmann sind von Ihnen zu entrichten.


Aufräumungskosten für Bäume


Wir ersetzen die notwendigen Kosten für das Entfernen von Bäumen des Versicherungsgrundstücks bzw. vom
Versicherungsgrundstück, sofern diese durch Sturm oder Hagel bzw. durch Brand, Blitzschlag oder Explosion
so beschädigt wurden, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist (bereits abgestorbene Bäume
zählen jedoch hierzu nicht).
Wiederbepflanzung von Gärten
Werden durch Sturm oder Hagel bzw. durch Brand, Blitzschlag oder Explosion Bäume, Sträucher oder
Kletterpflanzen so beschädigt, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist, so übernehmen wir die
Kosten für die Wiederbepflanzung mit Jungpflanzen.


Überspannungsschäden durch Gewitter


Versichert sind Überspannungsschäden durch Gewitter, die an elektrischen Einrichtungen wie z.B.
Klingelanlage oder Heizungsanlage entstehen.


Kosten für Dekontamination von Erdreich


Versichert sind auch die infolge eines durch Brand, Blitzschlag oder Explosion verursachten
Versicherungsfalls notwendigen Dekontaminationskosten, die Ihnen aufgrund behördlicher Anordnungen
entstehen, um Erdreich des Versicherungsortes zu untersuchen, zu dekontaminieren oder auszutauschen,
den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu
vernichten und anschließend den Zustand des Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls
wiederherzustellen.


Feuer-Nutzwärmeschäden


Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur
Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch
die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
Bruchschäden an Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück


Ersetzt werden frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die
außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind und der Entsorgung
versicherter Gebäude oder Anlagen dienen.


Mitversichert sind auch die Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen, die durch Bruch dieser
Ableitungsrohre entstanden sind.


Versicherungsschutz besteht nicht, wenn Dichtungen undicht geworden sind, Rohrstücke nicht
bestimmungsgemäß liegen (Muffenversatz) oder wenn Wurzeln in Rohre hineingewachsen sind, ohne dass
dadurch ein Materialschaden am Rohr oder an der Dichtung entstanden ist.
Versicherungsschutz besteht außerdem nicht für die Kosten einer vorsorglich durchgeführten oder behördlich
angeordneten Untersuchung von Rohren ohne konkreten Schadenverdacht. Erfolgt eine Untersuchung
aufgrund eines konkreten Schadenverdachts, werden nur die Kosten für die Lokalisierung und Beseitigung
eines entdeckten versicherten Bruchschadens ersetzt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
Austausch von Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen und Wassermessern infolge eines Rohrbruchs
Entschädigung erfolgt im Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigen Rohrbruchschaden für den
erforderlichen Austausch dieser Teile im Bereich der Rohrbruchstelle.
Bruchschäden an Rohren der Gasversorgung
Ersetzt werden frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren der Gasversorgung innerhalb
versicherter Gebäude sowie an Rohren der Gasversorgung, die sich auf dem Versicherungsgrundstück
befinden oder der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und Sie dafür das Risiko tragen.
Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen
Versichert sind die Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen, die infolge eines ersatzpflichtigen
Rohrbruch- oder Frostschadens entstanden sind.
Wasser-/Gasverlust infolge eines Rohrbruchs
Entschädigt werden die Kosten, die dadurch entstehen, dass infolge eines ersatzpflichtigen Rohrbuch- oder
Frostschadens Leitungswasser oder Gas austritt und der dadurch verursachte Mehrverbrauch durch das
Wasser- oder Gasversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wird.


Wasserschäden durch Aquarien / Wasserbetten


Der Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch den bestimmungswidrigen Wasseraustritt aus
Aquarien oder Wasserbetten entstanden sind.
Regenableitungsrohre und Regenwasser-Nutzungsanlagen
Versichert sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Regenableitungsrohren, die innerhalb
versicherter Gebäude verlegt sind sowie Frostschäden an Tanks und Filtern oder ähnlichen Teilen von
Regenwasser-Nutzungsanlagen.
Erstattet werden auch Schäden durch Wasser, das aus Regenableitungsrohren, die innerhalb versicherter
Gebäude verlegt sind, bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Auftaukosten
Das sind Kosten für das Auftauen von Zu- oder Ableitungsrohren und angeschlossener Einrichtungen
innerhalb des versicherten Gebäudes zur Verhinderung eines Leitungswasser- oder Rohrbruchschadens.


Gebäudebeschädigungen bei einem Einbruch


Versichert sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen
Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern eines versicherten Gebäudes, wenn die Schäden
dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels
falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist oder dies versucht hat.
Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn nicht Ersatz aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt
werden kann.


Schäden durch Wildtiere


Das sind Schäden an versicherten Sachen durch wild lebende Tiere, die zum Schalenwild nach
Bundesjagdgesetz zählen (zum Beispiel Wildschweine, Rehe oder Rothirsche).

Diebstahl von versicherten Sachen im Freien

 

Wir ersetzen auch Schäden durch den Diebstahl von versicherten Sachen, die außen am versicherten
Gebäude angebracht waren oder sich auf dem Versicherungsgrundstück befanden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.


Umbauvorsorge


Wenn Sie an Ihrem Wohngebäude An-, Um- oder Ausbauten vornehmen, die nicht länger als ein halbes Jahr
dauern und Auswirkungen auf die Gebäudebeschreibung (Wohnfläche, Bauart oder Bauausstattung) haben,
bieten wir Ihnen beitragsfrei zusätzlichen Versicherungsschutz für die Bauleistungen, Baustoffe und Bauteile
bis zum vereinbarten Betrag, sofern Sie uns rechtzeitig vor Baubeginn über Art, Umfang sowie Beginn und
Ende der Baumaßnahmen informieren. Der Versicherungsschutz tritt in Kraft, wenn uns alle erforderlichen
Angaben vorliegen und wir Ihnen hierüber ein Dokument ausstellen, aus dem auch der genaue
Deckungsumfang der Umbauvorsorge ersichtlich ist.
Je Versicherungsfall gilt eine Selbstbeteiligung von 150,00 Euro.


Wo besteht der Versicherungsschutz?
Versicherungsort ist das im Versicherungsvorschlag bezeichnete Grundstück.



Ein Angebot und die  Berechnung der Versicherung mit den jeweiligen Beiträgen  erfolgt nach Ihren persönlichen Vorgaben und Leistungswünschen. 

 

Kontakt:

Ansgarstr. 7

49744 Geeste

 

 

Tel. Nr.: 05907 - 7126

Mobil  Nr.: 0170 - 800 6258

WhatsApp über die Telefon Nr. möglich.

Mail: g.schulte.geeste@t-online.de